Anlage 4 (zu § 5 Abs. 3) Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A, B, BE, C1, C1E, C und CE



Besondere Ausbildungsfahrten  

A1

A
B

A1 auf A

A (besch.) auf A (unbesch.)

B auf BE,

B auf C1, C1 auf C, C1 auf C1E

B auf C,

C auf CE

C1 und C1E

in einem gemeinsamen Ausbildungsgang

C und CE

in einem gemeinsamen Ausbildungsgang

Solo

Zug

Gesamt

Solo

Zug

Gesamt

Schulung auf Bundes- oder Landstraße
(Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten)

5

3

3

5

1

3

4

3

5

8

Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben

(davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)

4

2

1

2

1

1

2

1

2

3

Schulung bei Dämmerung und Dunkelheit
(zusätzlich zu den Fahrten nach Nr.1 und 2, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten)

3

1

1

3

0

2

2

0

3

3